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Urheberrecht?

📜 Aufschlüsselung der relevanten Paragraphen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

Diese Übersicht bietet eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes in Österreich. Für detaillierte Informationen und den vollständigen Gesetzestext empfehle ich, die genannten Paragraphen direkt im RIS nachzulesen.
👉 ris.bka.gv.at



§ 1 UrhG – Gegenstand des Urheberrechts
Schützt Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst.
Quelle: RIS § 1
§ 2 UrhG – Geschützte Werke
Definiert, welche Werke unter den Schutz fallen, einschließlich Sprachwerke, Werke der Musik, bildende Kunst und mehr.
Quelle: RIS § 2
§ 11 UrhG – Miturheber
Regelt die Rechte, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben.
Quelle: RIS § 11
§ 13 UrhG – Urheberpersönlichkeitsrechte
Betont das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft und Schutz vor Entstellung des Werkes.
Quelle: RIS § 13
§ 14 UrhG – Vervielfältigungsrecht
Gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen seines Werkes herzustellen.
Quelle: RIS § 14
§ 15 UrhG – Verbreitungsrecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
Quelle: RIS § 15
§ 16 UrhG – Bearbeitungsrecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen seines Werkes zu erlauben.
Quelle: RIS § 16
§ 17 UrhG – Senderecht
Bezieht sich auf das Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Weise zu senden.
Quelle: RIS § 17
§ 18 UrhG – Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Regelt das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen.
Quelle: RIS § 18
§ 19 UrhG – Zurverfügungstellungsrecht
Der Urheber hat das Recht, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es von Orten und zu Zeiten eigener Wahl zugänglich ist.
Quelle: RIS § 19
§ 21 UrhG – Änderungsverbot
Schützt das Werk vor Änderungen, die der Urheber nicht genehmigt hat.
Quelle: RIS § 21
§ 24 UrhG – Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung
Unterscheidet zwischen dem umfassenden Werknutzungsrecht und der einfachen Werknutzungsbewilligung.
Quelle: RIS § 24
§ 26 UrhG – Umfang des Werknutzungsrechts
Bestimmt, in welchem Umfang ein Werk genutzt werden darf.
Quelle: RIS § 26
§ 33 UrhG – Dauer des Urheberrechts
Legt fest, dass das Urheberrecht grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt.
Quelle: RIS § 33
§ 42 UrhG – Freie Werknutzungen
Beschreibt bestimmte Ausnahmen, in denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden dürfen, z.B. für den privaten Gebrauch.
Quelle: RIS § 42
§ 76 UrhG – Schutz bestimmter Darbietungen
Schützt Darbietungen von ausübenden Künstlern vor unbefugter Nutzung.
Quelle: RIS § 76
§ 78 UrhG – Schutz von Bildnissen
Regelt, dass Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt würden.
Quelle: RIS § 78
Hinweis
Dies ist eine vereinfachte Darstellung. Für vollständige Informationen siehe bitte die Gesetzestexte direkt im RIS: https://www.ris.bka.gv.at/
Die oben genannten Paragraphen wurden aus der aktuellen Fassung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes entnommen. Bitte beachte, dass sich Gesetzestexte ändern können. Für die aktuellste Version und detaillierte Informationen empfiehlt es sich, regelmäßig das Rechtsinformationssystem (RIS) zu konsultieren.
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