Urheberrechtsgesetz (UrhG)

„Bilder mit erkennbaren Personen unterliegen dem Recht am eigenen Bild; aus meinen TFP-Vereinbarungen entstehen Dritten keinerlei Nutzungsrechte.“

Ich habe dir hier die wichtigsten Stellen aus dem österreichischen Urheberrechtsgesetz zusammengefasst – ohne Juristen-Kauderwelsch. Jede Zeile lässt sich aufklappen und führt, wenn nötig, direkt zum Original im RIS. Wenn du’s ganz genau wissen willst: Der vollständige Gesetzestext steht im RIS.

UrhG – Kurz & Klar

Schützt Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst.
Quelle: RIS § 1
Definiert, welche Werkarten geschützt sind (z. B. Sprachwerke, Musik, bildende Kunst).
Quelle: RIS § 2
Regelt die Rechte, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen.
Quelle: RIS § 11
Recht auf Namensnennung und Schutz vor entstellenden Änderungen.
Quelle: RIS § 13
Ausschließliches Recht, Kopien deines Werkes herzustellen.
Quelle: RIS § 14
Ausschließliches Recht, Werkstücke zu verbreiten (kein Verkauf/Anbieten ohne Zustimmung).
Quelle: RIS § 15
Du entscheidest, ob und wie dein Werk bearbeitet oder umgestaltet werden darf.
Quelle: RIS § 16
Recht, dein Werk via Rundfunk oder ähnliche Dienste zu senden.
Quelle: RIS § 17
Regelt, wann Werke öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt werden dürfen.
Quelle: RIS § 18
Online-Recht: Werk so bereitstellen, dass es jederzeit/überall abrufbar ist.
Quelle: RIS § 19
Verbietet Änderungen am Werk, die du nicht genehmigt hast.
Quelle: RIS § 21
Unterschied zwischen exklusivem Werknutzungsrecht und einfacher Werknutzungsbewilligung.
Quelle: RIS § 24
Legt fest, in welchem Rahmen die Nutzung erlaubt ist.
Quelle: RIS § 26
Grundregel: Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers.
Quelle: RIS § 33
Ausnahmen (z. B. Privatkopie) – Nutzung ohne Zustimmung in engen Grenzen erlaubt.
Quelle: RIS § 42
Schützt Leistungen ausübender Künstler:innen vor unbefugter Verwertung.
Quelle: RIS § 76
Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht/verbreitet werden, wenn berechtigte Interessen verletzt würden.
Quelle: RIS § 78
Das hier ist eine vereinfachte Übersicht. Für Details und die aktuellste Fassung schau direkt ins RIS – ris.bka.gv.at.