
Urheberrecht in §
1. Quellenangabe der Informationen
Die Informationen zum österreichischen Urheberrechtsgesetz stammen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), das die aktuellen Gesetzestexte bereitstellt. Du kannst die entsprechenden Paragraphen und deren Inhalte direkt unter https://www.ris.bka.gv.at/ einsehen.
2. Aufschlüsselung der relevanten Paragraphen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
- § 1 UrhG – Gegenstand des Urheberrechts: Schützt Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst.RIS+2RIS+2RIS+2
- § 2 UrhG – Geschützte Werke: Definiert, welche Werke unter den Schutz fallen, einschließlich Sprachwerke, Werke der Musik, bildende Kunst und mehr.
- § 11 UrhG – Miturheber: Regelt die Rechte, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben.
- § 13 UrhG – Urheberpersönlichkeitsrechte: Betont das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft und Schutz vor Entstellung des Werkes.RIS+10RIS+10RIS+10
- § 14 UrhG – Vervielfältigungsrecht: Gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen seines Werkes herzustellen.
- § 15 UrhG – Verbreitungsrecht: Regelt das Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
- § 16 UrhG – Bearbeitungsrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen seines Werkes zu erlauben.RIS+1RIS+1
- § 17 UrhG – Senderecht: Bezieht sich auf das Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Weise zu senden.RIS
- § 18 UrhG – Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Regelt das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen.RIS+1RIS+1
- § 19 UrhG – Zurverfügungstellungsrecht: Der Urheber hat das Recht, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es von Orten und zu Zeiten eigener Wahl zugänglich ist.RIS
- § 21 UrhG – Änderungsverbot: Schützt das Werk vor Änderungen, die der Urheber nicht genehmigt hat.
- § 24 UrhG – Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung: Unterscheidet zwischen dem umfassenden Werknutzungsrecht und der einfachen Werknutzungsbewilligung.RIS+6RIS+6RIS+6
- § 26 UrhG – Umfang des Werknutzungsrechts: Bestimmt, in welchem Umfang ein Werk genutzt werden darf.
- § 33 UrhG – Dauer des Urheberrechts: Legt fest, dass das Urheberrecht grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt.
- § 42 UrhG – Freie Werknutzungen: Beschreibt bestimmte Ausnahmen, in denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden dürfen, z.B. für den privaten Gebrauch.
- § 76 UrhG – Schutz bestimmter Darbietungen: Schützt Darbietungen von ausübenden Künstlern vor unbefugter Nutzung.
- § 78 UrhG – Schutz von Bildnissen: Regelt, dass Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt würden.RIS
Bitte beachte, dass dies eine vereinfachte Darstellung ist. Für detaillierte Informationen und den vollständigen Gesetzestext empfehle ich, die genannten Paragraphen direkt im RIS nachzulesen.